EuGh Urteil zu offenen WLAN

Betreiber öffentlicher Hotspots müssen nicht immer haften

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil C-484/14 bestätigt, dass Geschäftsleute, die einen kostenlosen W-LAN zur Verfügung stellen, für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer nicht immer haften müssen.

Der Anbieter muss aber den Zugang mit Passwörtern schützen, um von der Haftung befreit zu sein. Für die Gastronomie und die Hotelerie und Unternehmen, die direkt mit dem Endverbraucher  in Kontakt treten, ist ein gesicherter aber doch freier WLAN-Zugang ein gutes Mittel, um Kunden zu gewinnen bzw. zu binden.
Alle, die das nicht tun und einen frei zugänglichen und unkontrollierbaren Hotspot anbieten, müssen bei Urheberrechtsverletzungen haften.

Die Grundsatzentscheidung betrifft die mögliche Störerhaftung im deutschen Telemediengesetz und wer die Regel einhält, muss sich nicht mehr vor Abmahn-Anwälten fürchten.

Wer sich dann als Nutzer nicht registrieren und somit seine Identität nicht preisgeben will, der kann ja über seinen Mobilfunkanbieter entsprechende Datenpakte buchen.

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