DSGVO Beratung Rastatt

Bewertung von Fotografien nach der DSGVO

Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO

I.    Frage und Problemstellung
Es liegen bei Bildaufnahmen nahezu immer personenbezogene Daten vor, die die Vorschriften in der DSGVO betreffen. Es ist nicht möglich für alle Personen, die auf dem Bild zu sehen sein könnten, die Einholung einer Einwilligung umzusetzen oder die Information der Abgelichteten über ihre Rechte durch den Fotografen aufzuklären.

II.    Rechtmäßigkeit der Aufnahmen
Problematisch sind die Aufnahmen, die zu kommerziellen oder künstlerischen Zwecken gefertigt werden. Fotografieren von Betroffenen, die heute fast ausschließlich mit Digitalkameras aufgenommen werden, stellen grundsätzlich personenbezogene Daten dar.
Bildaufnahmen sind zunächst verboten, wenn sie nicht auf eine Einwilligung oder auf eine andere Rechtfertigung gestützt werden können.
Eine Rechtfertigung aufgrund eines einfachen Gesetzten wäre grundsätzlich möglich.

III.    Informationspflichten gegenüber den Betroffenen
Die Informationspflichten nach der DSGVO sind dabei umfassend und grundsätzlich jedem Betroffenen zu.
Der einzelne Fotograf hat im Regelfall weder ein Interesse daran, noch die Möglichkeit, die auf dem Bild abgebildeten Personen ohne erheblichen Aufwand zu identifizieren. Dies soll durch die Regelung des Art. 11 DSGVO gerade verhindert werden, da in einem solchen Fall die Information der Betroffenen keine Stärkung Ihrer Rechte, sondern eine Vertiefung des Eingriffs in ihr Persönlichkeitsrecht durch die Identifizierung bedeuten würde.
Gemäß Art. 14 Abs.5litö. b Var 1 und 2 DSGVO besteht eine Informationspflicht nicht, wenn die Erteilung er Information unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

IV.    Ergebnis
Die derzeitige Rechtslage in Bezug auf Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen oder von Menschen als Beiwerk anderer Motive ist überwiegend unsicher. Dies beruht insbesondere darauf, dass der deutsche Gesetzgeber bisher keinen ausdrücklichen Gebrauch von der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO gemacht hat. Dies wäre aber im Sinne der Rechtssicherheit nötig.

Dies ist eine kurze Zusammenfassung der Rechte und wenn Sie mehr Informationen benötigen, melden Sie sich einfach bei unserer Agentur in Rastatt.