Neues vom Datenschutz Baden-Württemberg

Neues vom Datenschutz Baden-Württemberg!

Die DSGVO regelt im Moment noch nicht alles zu 100%, wie zum Beispiel die Einstellungen der Browser und den Einsatz von SSL-Zertifikaten, wie wir sie auch in unserer Agentur in Rastatt beiden Kunden einsetzen.

Google Chrome kennzeichnet alle HTTP-Seiten als nicht sicher! Was bedeutet das konkret?

„Safe by Default“ – mit dem Programm möchte Google das Netz als Ganzes sicherer machen. Webseiten ohne SSL Verschlüsselung werden mit einem sichtbaren Hinweis gekennzeichnet, dass sie als nicht sicher bewertet werden. Das bedeutet, wenn man es auf den Punkt bringt, dass Ihre Webseite ohne eine SSL Verschlüsselung jedem Besucher als nicht sicher angezeigt wird und das hinterlässt beim Besucher keinen vertrauenswürdigen Eindruck!

Wie können Sie das verhindern?

Das können Sie recht einfach, indem wir Ihre Webseiten mit einem SSL-Zertifikat ausstatten. Wir beraten Sie gerne über aktuelle Zertifikate.
Nicht nur in Bezug auf die neuen Google-Vorgaben ist es ratsam, die SSL Verschlüsselung sämtlicher Webseiten zu beauftragen, denn auch im Bezug auf die DSGVO gibt es Gründe, weshalb Sie ein SSL-Zertifikate benötigen.
Wir beraten in unserer Agentur in Rastatt jeden Webseitenbesitzer oder Onlineshopbetreiber dazu, seine Webseiten mit einem SSL-Zertifikat auszustatten und auf HTTPS umzustellen. Vermeiden Sie so Abmahnungen!

Datenschutz

Nicht überall reinstecken!

Die Gefahr lauert in der Ladestation!

Nicht wie manche meinen … wir meinen Ihr Ladekabel!

Die Zahl der öffentlichen Ladestationen, in Kaufhäusern zum Beispiel, nimmt zu. Ob öffentliche Verkehrsmittel aller Art, Flughäfen oder in gastronomischen Betrieben, überall kann man sein Mobilfunkgerät oder sein Tablett laden.

Das ist eigentlich eine tolle Sache, aber es kann sein, dass zwar die Energie, die man für den leeren Akku gerade nötig braucht, kostenlos ist, aber nicht umsonst. Gratis kann man dazu nämlich schädliche Software bekommen. Es ist Hackern schon gelungen, über manipulierte Stecker Daten von den Geräten, die zum Laden angehängt werden, zu ziehen!
Moderne Geräte fragen, ob man Daten übertragen will, aber nur ganz moderne!

Wenn sie Fragen zur IT-Sicherheit haben, vereinbaren Sie unverbindlich einen Termin mit uns!

DSGVO Beratung Rastatt

Bewertung von Fotografien nach der DSGVO

Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO

I.    Frage und Problemstellung
Es liegen bei Bildaufnahmen nahezu immer personenbezogene Daten vor, die die Vorschriften in der DSGVO betreffen. Es ist nicht möglich für alle Personen, die auf dem Bild zu sehen sein könnten, die Einholung einer Einwilligung umzusetzen oder die Information der Abgelichteten über ihre Rechte durch den Fotografen aufzuklären.

II.    Rechtmäßigkeit der Aufnahmen
Problematisch sind die Aufnahmen, die zu kommerziellen oder künstlerischen Zwecken gefertigt werden. Fotografieren von Betroffenen, die heute fast ausschließlich mit Digitalkameras aufgenommen werden, stellen grundsätzlich personenbezogene Daten dar.
Bildaufnahmen sind zunächst verboten, wenn sie nicht auf eine Einwilligung oder auf eine andere Rechtfertigung gestützt werden können.
Eine Rechtfertigung aufgrund eines einfachen Gesetzten wäre grundsätzlich möglich.

III.    Informationspflichten gegenüber den Betroffenen
Die Informationspflichten nach der DSGVO sind dabei umfassend und grundsätzlich jedem Betroffenen zu.
Der einzelne Fotograf hat im Regelfall weder ein Interesse daran, noch die Möglichkeit, die auf dem Bild abgebildeten Personen ohne erheblichen Aufwand zu identifizieren. Dies soll durch die Regelung des Art. 11 DSGVO gerade verhindert werden, da in einem solchen Fall die Information der Betroffenen keine Stärkung Ihrer Rechte, sondern eine Vertiefung des Eingriffs in ihr Persönlichkeitsrecht durch die Identifizierung bedeuten würde.
Gemäß Art. 14 Abs.5litö. b Var 1 und 2 DSGVO besteht eine Informationspflicht nicht, wenn die Erteilung er Information unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

IV.    Ergebnis
Die derzeitige Rechtslage in Bezug auf Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen oder von Menschen als Beiwerk anderer Motive ist überwiegend unsicher. Dies beruht insbesondere darauf, dass der deutsche Gesetzgeber bisher keinen ausdrücklichen Gebrauch von der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO gemacht hat. Dies wäre aber im Sinne der Rechtssicherheit nötig.

Dies ist eine kurze Zusammenfassung der Rechte und wenn Sie mehr Informationen benötigen, melden Sie sich einfach bei unserer Agentur in Rastatt.